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Insolvenzbekanntmachung Christian Klug
Auszug aus dem öffentlichen Insolvenzregister:
Über das Vermögen des Christian Klug, geb. am 18.05.1989,
Wangerooger Straße 1, 27755 Delmenhorst, ist am 01.03.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Weitere Infos zur Insolvenzbekanntmachung unter: https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/text.xhtml?x=0.9596105316338123
Öffentliche Insolvenzbekanntmachung vom 13.03.2024:
12 IN 8/24: Über das Vermögen des Christian Klug, geb. am
18.05.1989, Wangerooger Straße 1, 27755 Delmenhorst, ist am 01.03.2024 um 12:00
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Nadine Stahmann,
Karlstraße 23, 26123 Oldenburg (Oldenburg), Tel.: 0441 77062125, Fax: 0441 96026111.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der
Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 06.05.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben,
werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an die
Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 30.05.2024,
09:30 Uhr, Saal 2, Nebenstelle 1, Cramerstraße 183, 27749 Delmenhorst eine
Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und
zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin)
abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger
über
– die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
– die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
– die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
– Zwischenrechnungslegungen gegenüber der
Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
– eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
– den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
– die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
– besonders bedeutsame Rechtshandlungen der
Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens
oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines
unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an
einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse
erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung
eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
– eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder
eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
– eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§
271 InsO),
– Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101
InsO),
– eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. §
207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
– Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
– Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden
nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die
Löschungsfristen sind folgende:
– Veröffentlichungen, die im Antrags- oder
Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der
Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens
gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der
Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
– Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden
spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die
Restschuldbefreiung gelöscht.
– Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Delmenhorst – Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183,
27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach
11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung
der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der
Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die
Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 13.03.2024