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  • Geschäftsaufgabe / Insolvenzbekanntmachung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die VANature GmbH hat ihren Geschäftsbetrieb zum 31.12.2024
    eingestellt. Unsere Produkte von Vanature2019 und HappyCampers2019 werden nicht mehr angeboten.

    Insolvenzbekanntmachung Christian Klug

    Auszug aus dem öffentlichen Insolvenzregister:

    Über das Vermögen des Christian Klug, geb. am 18.05.1989,
    Wangerooger Straße 1, 27755 Delmenhorst, ist am 01.03.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

    Weitere Infos zur Insolvenzbekanntmachung unter: https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/text.xhtml?x=0.9596105316338123

    Öffentliche Insolvenzbekanntmachung vom 13.03.2024:

    12 IN 8/24: Über das Vermögen des Christian Klug, geb. am
    18.05.1989, Wangerooger Straße 1, 27755 Delmenhorst, ist am 01.03.2024 um 12:00
    Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

    Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Nadine Stahmann,
    Karlstraße 23, 26123 Oldenburg (Oldenburg), Tel.: 0441 77062125, Fax: 0441 96026111.

    Die Gläubiger werden aufgefordert:

    a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der
    Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 06.05.2024 anzumelden;

    b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche
    Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

    Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben,
    werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an die
    Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

    Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

    Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 30.05.2024,
    09:30 Uhr, Saal 2, Nebenstelle 1, Cramerstraße 183, 27749 Delmenhorst eine
    Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und
    zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin)
    abgehalten.

    Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger
    über

    – die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),

    – die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
    Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

    sowie gegebenenfalls über:

    – die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
    selbstständiger

    Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

    – Zwischenrechnungslegungen gegenüber der
    Gläubigerversammlung

    (§ 66 Abs. 3 InsO),

    – eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
    Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

    – den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
    Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,

    – die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

    – besonders bedeutsame Rechtshandlungen der
    Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens
    oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines
    unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an
    einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
    diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse
    erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung
    eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

    – eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder
    eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

    – eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§
    271 InsO),

    – Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101
    InsO),

    – eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. §
    207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

    Hinweise:

    – Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen
    Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
    Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

    – Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden
    nicht benachrichtigt.

    Löschungsfristen:

    Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen
    Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die
    Löschungsfristen sind folgende:

    – Veröffentlichungen, die im Antrags- oder
    Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der
    Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens
    gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der
    Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

    – Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden
    spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die
    Restschuldbefreiung gelöscht.

    – Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
    werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

    Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
    Insolvenzgerichts eingesehen werden.

    Rechtsmittelbelehrung

    Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und
    Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
    Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
    sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
    Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
    Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
    soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

    Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
    Amtsgericht Delmenhorst – Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183,
    27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach
    11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung
    der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
    erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei
    weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der
    Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

    Die Beschwerde kann durch Einreichung einer
    Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
    Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
    Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von
    dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die
    Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
    Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
    Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
    Anfechtung zu bezeichnen.

    Die Beschwerde soll begründet werden.

    Amtsgericht Delmenhorst, 13.03.2024